– Stand: Oktober 2022 –
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen, auf deren Grundlage Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner (nachfolgend gemeinsam: „Lieferanten“) Lieferungen oder Leistungen der XIFA Kunststoff-Vertrieb GmbH (nachfolgend: „wir“ oder „uns“) anbieten oder uns gegenüber erbringen. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AEB gelten insbesondere für Verträge zwischen uns und dem Lieferanten über den Kauf beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“ oder „Produkt“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft hat.
(2) Die AEB gelten in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass wir ihn jeweils wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder wenn wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen oder wenn es aufgrund einer verpflichtenden Teilnahme an elektronischen/automatisierten Bestellverfahren o.dgl. des Lieferanten systembedingt unabdingbar ist, der Geltung von abweichenden Bedingungen des Lieferanten formal zuzustimmen (z.B. über zu aktivierende Auswahlfelder).
(4) Im Einzelfall mit dem Lieferanten getroffene Vereinbarungen (z.B. Incoterms-Verweise im Rahmen des Bestellprozesses sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Verwendete Incoterms-Verweise sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt) sind schriftlich, d.h. im Sinne dieser AEB – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Bestellungen; Aufträge; Angebote; Rücktritt
(1) Bestellungen oder Aufträge von uns gelten frühestens mit ihrer schriftlichen Abgabe (bspw. als E-Mail, über ein Portal des Lieferanten oder in PDF-Format) als verbindlich. Ein Vertragsschluss nach einem Angebot des Lieferanten kommt frühestens mit der schriftlichen Bestätigung durch uns zu Stande. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung oder des Auftrags einschließlich der beigefügten Unterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor der Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen (vgl. § 154 BGB).
(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung oder unseren Auftrag innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen schriftlich zu bestätigen oder, insbesondere durch Versendung der Ware oder Erbringung der Leistung, vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns; dasselbe gilt für sämtliche Abweichungen der Bestätigung von der Bestellung oder dem Auftrag (z.B. bezüglich Liefermenge, Preis, Spezifikation), worüber der Lieferant uns unverzüglich und unaufgefordert zu informieren hat.
(3) Wir sind berechtigt, durch schriftliche Mitteilung mit einer angemessenen Frist (mindestens eine (1) Woche) vor dem vereinbarten Liefertermin den Ort der Lieferung, die Art der Verpackung und/oder die Produktspezifikation zu ändern. Soweit dies für den Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand im Rahmen des normalen Produktionsprozesses nicht umgesetzt werden kann, hat der Lieferant dies unverzüglich mitzuteilen. Sollten durch die Änderung nachgewiesene Mehrkosten entstehen, werden wir dem Lieferanten diese im erforderlichen Umfang erstatten. Sollte die Änderung Lieferverzögerungen zur Folge haben, die sich im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang unserer Änderungsmitteilung schriftlich anzeigen.
(4) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag mit dem Lieferanten zurückzutreten, wenn die bestellten oder beauftragten Leistungen in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Wegfall eines kongruenten Geschäfts mit unseren Kunden, fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen durch den Lieferanten), nicht mehr oder nur mit erheblichen Zusatzaufwendungen verwendet werden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Leistung nicht mehr zu rechnen ist.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug; Gefahrübergang
(1) Wir verlassen uns auf die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Leistungsfristen und Lieferzeiten (Liefertermin oder Lieferfrist); maßgeblich ist bei Lieferungen die Ankunft der Lieferung am jeweiligen Bestimmungsort. Vorzeitige Lieferungen müssen im Falle eines vereinbarten Liefertermins nicht angenommen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die vereinbarten Leistungsfristen oder Lieferzeiten nicht eingehalten werden kann.
(2) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, soweit er nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt (z.B. Stückschuld oder Beschränkung auf Vorrat).
(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung oder dem Auftrag angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort, auch für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware am Erfüllungsort übergeben wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelbezeichnung, Charge, Gebinde, Menge) und unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) sowie ein Abnahmeprüfzeugnis beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir die hieraus resultierenden Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(5) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages – ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf – in Verzug, sodass er verschärft haftet (§ 287 BGB) und wir ab dem Folgetag Verzugszinsen verlangen dürfen. Vorbehaltlich weitergehender Rechte nach diesen AEB stehen uns im Falle des Verzugs uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen; Rechnung
(1) Der vereinbarte Preis ist bindend; Preiserhöhungen seitens des Lieferanten bedürfen stets unserer ausdrücklichen Zustimmung. Alle Preise verstehen sich einschließlich etwaiger anfallender Steuern und Abgaben (z.B. Umsatzsteuer), wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen, im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, soweit diese unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Rechnungen sind uns von dem Lieferanten in ordnungsgemäßer Form an die im Auftrag bezeichnete Stelle zu senden und müssen u.a. folgende Angaben enthalten: Artikelbezeichnung, Charge, Gebinde, Abnahmeprüfzeugnis, Menge, Preis, Zahlungsbedingungen und alle geltenden gesetzlichen Anforderungen einer Rechnung.
§ 5 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten schützenswerten (insbesondere nicht öffentlich zugänglichen) Informationen und Unterlagen, insbesondere Bestellbedingungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen (nachfolgend gemeinsam: „Bestell- und Auftragsinformationen“) behalten wir uns bestehende Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor (insbesondere Geschäftsgeheimnisse). Der Lieferant darf Bestell- und Auftragsinformationen nur für die Zwecke der Ausführung der Bestellung oder des Auftrags nutzen und sie weder Dritten zugänglich machen, noch sie öffentlich bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, es sei denn, (i) dies geschieht mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung, (ii) die Informationen waren dem Lieferanten schon zuvor bekannt oder wurden von ihm unabhängig entwickelt, (iii) das in den Informationen enthaltene Wissen ist allgemein bekannt geworden oder (iv) der Lieferant hat die Informationen rechtmäßig von einem Dritten und ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt. Sollte eine Offenlegung von Bestell- und Auftragsinformationen aufgrund einer nicht abwendbaren gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich sein, sind wir unverzüglich darüber zu informieren. Der Lieferant hat alle Unterlagen, die Bestell- und Auftragsinformationen enthalten, unaufgefordert und vollständig an uns zurückzugeben, soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall nachweisbar zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Soweit der Lieferant Unterlieferanten beauftragt oder sonstige Hilfspersonen einschaltet, wird er diesen Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen, die mindestens diesem § 5 Abs. 1 entsprechen. Etwaige zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarte weitergehende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, vor Schäden jeglicher Art zu schützen und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Für den Fall einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird diese für uns vorgenommen. Das gleiche gilt für den Fall einer Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller i.S.v. § 950 BGB gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der Ware erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang jedoch auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt. Für diesen Fall treten wir vorab die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen den Erwerber bis zur Höhe der Forderungen des Lieferanten gegen uns sicherungshalber an den Lieferanten ab. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 6 Beschaffenheit der Ware; Mängelansprüche; Mängelrügen
(1) Vorbehaltlich der modifizierenden Regelungen in diesem § 6 stehen uns bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch hiervon abweichend 36 Monate ab Gefahrübergang (siehe § 3 Abs. 3), soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die bestellten Waren oder Leistungen bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit haben und sich für die vorgesehene Verwendung eignen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung oder unserem Auftrag – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Produkten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und fortlaufende Aktualisierungen jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Sobald der Lieferant Kenntnis davon erhält, dass die von ihm an uns ausgelieferten und/oder noch auszuliefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen (teilweise) Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen oder Mängel aufweisen, ist er verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
(5) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist; unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass versteckte Mängel in der Regel erst bei bzw. von unseren Abnehmern/Kunden entdeckt werden. Transportschäden werden wir gegenüber dem Transporteur der Ware anzeigen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
(7) Im Falle einer mangelhaften Lieferung können wir nach eigener Wahl verlangen, dass die mangelhafte Ware vom Lieferanten kostenfrei zurückgenommen und eine mangelfreie Ware geliefert (Nachlieferung) oder der Mangel am Produkt beseitigt wird (Nachbesserung). Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant nach den gesetzlichen Vorgaben; dazu kann auch der Ausbau von mangelhaften und der Einbau von mangelfreien Warengehören.
(8) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von Dritten beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.
(9) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 7 Lieferantenregress
(1) Gesetzliche Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (z.B. Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die wir unserem Abnehmer/Kunden im Einzelfall schulden.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer/Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer/Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn das mangelhafte Produkt durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 8 Produkthaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden (mit-)verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant erforderliche Aufwendungen über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) oder des Deliktsrechts (§ 830, § 840, § 426 BGB) zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine ausreichend gedeckte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen und der vorgesehenen Verwendung von Waren durch uns keine Schutzrechte Dritter – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Patente, Urheber-, Geschmacks-, Design- oder Gebrauchsmusterrechte – verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in § 9 Abs. 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
§ 10 Nebenpflichten des Lieferanten
(1) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion bestimmter an uns gelieferter Materialien einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss mindestens zwölf (12) Monate vor Einstellung der Produktion liegen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Er hat alles zu unterlassen, was zu einer Strafbarkeit von bei ihm beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann, insbesondere wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Bestechung oder Bestechlichkeit.
(3) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(4) Der Lieferant wird sich angemessen bemühen, die Einhaltung der in diesem § 10 enthaltenen Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
§ 11 Haftung
(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sonstige zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bleiben unberührt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Abtretung, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
(2) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dies gilt nur, wenn der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 dieser AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AEB aus irgendeinem Grund unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.